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   BVerfG, 22.03.2023 - 2 BvF 1/21   

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https://dejure.org/2023,5656
BVerfG, 22.03.2023 - 2 BvF 1/21 (https://dejure.org/2023,5656)
BVerfG, Entscheidung vom 22.03.2023 - 2 BvF 1/21 (https://dejure.org/2023,5656)
BVerfG, Entscheidung vom 22. März 2023 - 2 BvF 1/21 (https://dejure.org/2023,5656)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung des Ruhens des Normenkontrollverfahrens zur Änderung des Bundeswahlrechts 2020

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 21 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG
    Ablehnung eines Antrags, das Ruhens des abstrakten Normenkontrollverfahrens bzgl der Wahlrechtsreform 2020 (Art 1 Nr 3 bis 5 BWahlGÄndG 25 vom 14.11.2020; Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahren für die Wahl des Deutschen Bundestages nach § 6 Abs 5 und 6 BWahlG) ...

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Fortführung des Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle i.R.e. Antrags auf Anordnung des Ruhens (hier: Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahl des Deutschen Bundestages durch Gesetzesänderung)

  • rewis.io

    Ablehnung eines Antrags, das Ruhens des abstrakten Normenkontrollverfahrens bzgl der Wahlrechtsreform 2020 (Art 1 Nr 3 bis 5 BWahlGÄndG 25 vom 14.11.2020; Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahren für die Wahl des Deutschen Bundestages nach § 6 Abs 5 und 6 BWahlG) ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 ; BWahlG § 6 Abs. 5
    Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Fortführung des Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle i.R.e. Antrags auf Anordnung des Ruhens (hier: Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahl des Deutschen Bundestages durch Gesetzesänderung)

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung eines Antrags, das Ruhens des abstrakten Normenkontrollverfahrens bzgl der Wahlrechtsreform 2020 (Art 1 Nr 3 bis 5 BWahlGÄndG 25 vom 14.11.2020; Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahren für die Wahl des Deutschen Bundestages nach § 6 Abs 5 und 6 BWahlG) ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung des Ruhens des Normenkontrollverfahrens zur Änderung des Bundeswahlrechts 2020

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das abstrakte Normenkontrollverfahren - und das Ruhen des Verfahrens

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfahren zum Bundeswahlrecht 2020 wird fortgeführt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung des Ruhens des Normenkontrollverfahrens zur Änderung des Bundeswahlrechts 2020 - Kein Ruhen des Normenkontrollverfahrens gegen die Wahlrechtsänderung 2020 wegen öffentliches Interesse an Fortführung des Verfahrens

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 30.07.1952 - 1 BvF 1/52

    Deutschlandvertrag

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2023 - 2 BvF 1/21
    Das objektive Verfahren der abstrakten Normenkontrolle schützt keine Rechtsstellung des Antragstellers, sondern ausschließlich die Verfassung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 1, 396 ; 2, 307 ; 20, 56 ; 52, 63 ; 68, 346 ).

    Ist das Verfahren durch den Antrag in Gang gesetzt, kommt es für dessen weiteren Verlauf nicht mehr auf die Anträge und Anregungen des Antragstellers, sondern ausschließlich auf Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses an (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 8, 183 ; 68, 346 ; 110, 33 ).

    Das Verfahren ist nur einzustellen, wenn keine Gründe für seine Fortführung im öffentlichen Interesse vorliegen (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 8, 183 ; 25, 308 ; 77, 345 ; 87, 152 ).

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvF 2/84

    Unzulässigkeit des Betritritts im Verfahren zur abstrakten Normenkontrolle

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2023 - 2 BvF 1/21
    Das objektive Verfahren der abstrakten Normenkontrolle schützt keine Rechtsstellung des Antragstellers, sondern ausschließlich die Verfassung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 1, 396 ; 2, 307 ; 20, 56 ; 52, 63 ; 68, 346 ).

    Bedeutung und Funktion der Antragstellung erschöpfen sich darin, den Anstoß zur gerichtlichen Kontrolle im objektiven Verfahren zu geben (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 68, 346 ).

    Ist das Verfahren durch den Antrag in Gang gesetzt, kommt es für dessen weiteren Verlauf nicht mehr auf die Anträge und Anregungen des Antragstellers, sondern ausschließlich auf Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses an (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 8, 183 ; 68, 346 ; 110, 33 ).

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2023 - 2 BvF 1/21
    Das objektive Verfahren der abstrakten Normenkontrolle schützt keine Rechtsstellung des Antragstellers, sondern ausschließlich die Verfassung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 1, 396 ; 2, 307 ; 20, 56 ; 52, 63 ; 68, 346 ).

    Bedeutung und Funktion der Antragstellung erschöpfen sich darin, den Anstoß zur gerichtlichen Kontrolle im objektiven Verfahren zu geben (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 68, 346 ).

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